Deutschland verabschiedet sich im B2B-Bereich (Business-to-Business) schrittweise von Papier- und einfachen PDF-Rechnungen und führt die strukturierte E-Rechnung ein. Die Umstellung erfolgt nicht auf einen Schlag, sondern in drei Stufen, von denen die erste bereits in Kraft ist. In diesem Beitrag erläutern wir die gesetzliche Grundlage, die Fristen, die zulässigen Formate sowie die Frage, wie Unternehmen mit SAP den Prozess angehen sollten – auf Basis der aktuell geltenden Rechtslage.
Die gesetzliche Grundlage für die verpflichtende B2B-E-Rechnung in Deutschland ist das im März 2024 in Kraft getretene Wachstumschancengesetz. Gemeinsam mit den Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) legt dieses Gesetz fest, welche Rechnungen als E-Rechnung gelten, welche Formate akzeptiert werden und wie der Übergangszeitraum ausgestaltet ist.
Ab diesem Datum müssen alle in Deutschland tätigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Branche oder Umsatz – in der Lage sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Hierfür genügt ein gewöhnliches E-Mail-Postfach; eine Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich. Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von dieser Empfangspflicht erfasst.
Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (also 2026) 800.000 Euro überschreitet, müssen ab diesem Zeitpunkt für inländische B2B-Umsätze strukturierte E-Rechnungen ausstellen. Maßgeblich für die Umsatzgrenze ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers – nicht der Umsatz des Empfängers und nicht der Betrag einer einzelnen Rechnung. Unternehmen unterhalb dieser Grenze dürfen mit Zustimmung des Empfängers bis Ende 2027 weiterhin Papierrechnungen oder andere Formate wie PDF verwenden.
Ab diesem Datum gilt die E-Rechnungspflicht unabhängig vom Umsatz für alle inländischen B2B-Umsätze, mit Ausnahme der gesetzlich privilegierten Fälle. Papierrechnungen und unstrukturierte PDF-Rechnungen gelten danach nicht mehr als ordnungsgemäße Rechnung.
| Datum | Betroffene Unternehmen | Pflicht |
|---|---|---|
| 1. Januar 2025 | Alle in Deutschland tätigen Unternehmen | E-Rechnungen empfangen können |
| 1. Januar 2027 | Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 € | E-Rechnungen ausstellen und versenden |
| 1. Januar 2028 | Alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz | E-Rechnungen ausstellen und versenden |
Nach der neuen Regelung ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird und dem europäischen Standard EN 16931 entspricht. Das hat eine wichtige Konsequenz: Eine gewöhnliche PDF-Rechnung – selbst wenn sie per E-Mail versendet wird – erfüllt diese Definition nicht und gilt rechtlich als „sonstige Rechnung“. Während des Übergangszeitraums kann sie mit Zustimmung des Empfängers noch verwendet werden; nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert eine PDF-Rechnung ihre rechtliche Wirkung als ordnungsgemäße Rechnung und kann den Vorsteuerabzug gefährden.
In Deutschland werden mehrere mit EN 16931 konforme Formate akzeptiert, die beiden gängigsten sind:
Daneben ist auch Peppol BIS Billing 3.0 ein mit EN 16931 konformes Format, das vor allem für Unternehmen mit internationalem Rechnungsverkehr relevant ist. Anders als einige andere Länder (etwa Italien mit dem SDI-System) schreibt Deutschland keine zentrale staatliche Plattform für die Rechnungsübermittlung vor; Unternehmen können ihren Übertragungsweg selbst wählen – etwa E-Mail, das Peppol-Netzwerk, EDI oder eine direkte Systemintegration.
Unabhängig vom Übergangszeitplan bleiben bestimmte Rechnungsarten dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen:
Wer die Umstellung nur als technisches IT-Thema betrachtet, unterschätzt das damit verbundene geschäftliche Risiko:
Für Unternehmen, die mit SAP arbeiten, lautet die eigentliche Frage nicht „welches Format nutzen wir“, sondern wie sich die bestehenden Rechnungsprozesse – wie viele ERP-Systeme im Einsatz sind, wo die Rechnungen entstehen und über welche Kanäle mit welchen Geschäftspartnern gearbeitet wird – mit den neuen Formaten vereinbaren lassen. Es gibt in Deutschland kein einheitliches Szenario, das für alle passt: Unternehmen arbeiten mit unterschiedlichen Formaten, unterschiedlichen Übermittlungswegen und von Partner zu Partner variierenden Abläufen. Die Architekturentscheidung sollte daher erst getroffen werden, wenn die bestehende Struktur klar erfasst ist.
Bei der SAP-Integration kristallisieren sich im Wesentlichen folgende Einrichtungswege heraus:
MDP Group bietet Unternehmen mit SAP eine Lösung, mit der sie die deutsche E-Rechnungspflicht direkt aus SAP heraus erfüllen können. Die Rechnungserstellung erfolgt dabei wie gewohnt in SAP; die Rechnung wird automatisch in das Format XRechnung oder ZUGFeRD konvertiert, über den erforderlichen Kanal an den Empfänger übermittelt, und der Status des Prozesses lässt sich weiterhin in SAP nachverfolgen. Als zertifizierter Peppol-Access-Point-Anbieter unterstützt MDP Group zudem den Empfang und Versand von E-Rechnungen über das Peppol-Netzwerk.
Je nach SAP-Version (SAP ECC, S/4HANA, SAP R/3), Rechnungsvolumen, Empfängerkanälen und bestehender Integrationslandschaft wird gemeinsam mit dem Unternehmen die passende Option ausgewählt: Public Cloud, Private Cloud, SAP Process Orchestration oder SAP Integration Suite. Ein weiterer Bestandteil der Lösung ist die laufende Beobachtung der sich ändernden gesetzlichen Anforderungen in Deutschland, damit die SAP-seitige Umsetzung mit der aktuellen Rechtslage Schritt hält.
Weitere Informationen zur SAP-E-Rechnungslösung von MDP Group für Deutschland finden Sie hier: mdpgroup.de/sap-e-rechnung-loesung-fuer-deutschland-mdp-group
Die Umstellung auf SAP-Seite erfordert Prozessanalyse, Formatkonfiguration, Tests und Schulung der Teams – all das kurz vor dem jeweiligen Stichtag zu bewältigen, ist unrealistisch. Unternehmen, die frühzeitig planen, können die Einführung der E-Rechnung zudem mit ohnehin geplanten SAP-Projekten wie einer S/4HANA-Migration verbinden, statt zwei getrennte Vorhaben durchzuführen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Für eine Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir, sich an Ihren Steuerberater zu wenden.